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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „Verkaufsbedingungen“ oder „Lieferbedingungen“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Vertragspartner erklärten Vorrang seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen. Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn der Vertragspartner dafür eine besondere Form festgelegt hat.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
  4. Diese Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Kunden, auch wenn diese bei später folgenden Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden.
  5. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Kunden bezüglich des Verkaufs von Materialien, Gegenständen, Produkten, Einzelheiten, Software und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Güter) sowie für alle Verträge bezüglich der Erbringung von Werkleistungen durch uns.

 

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Unsere Auftragsbestätigungen erfolgen, soweit wir von Dritten gefertigte oder gelieferte Waren liefern, unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zum Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sowie unsere Prospekte sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe der vorstehenden Unterlagen an Dritte sowie die Anfertigung von Kopien oder Duplikaten sowie sonstige Vervielfältigungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Vorstehendes gilt sinngemäß für etwa mitgelieferte Software. Diese darf nur auf dem gelieferten System (Maschine) eingesetzt werden. Jegliche Fremdnutzung ist untersagt. Rechte Dritter und insbesondere Lizenzvereinbarungen sind vom Kunden als eigene Verpflichtung zu beachten.
  3. Wir sind zur Änderung der Konstruktion oder Herstellung der Liefergegenstände berechtigt, soweit dies dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist. Maßstab für die Zumutbarkeit sind auf Seiten des Kunden die Auswirkungen auf den Wert und die Funktionsfähigkeit der Liefergegenstände, auf unserer Seite technische, insbesondere produktionstechnische Erfordernisse.

 

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Verpackung, Zoll, Steuern und sonstige Abgaben, Fracht sowie Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Installation und Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes durch unsere Mitarbeiter im Werk des Kunden sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, in den Vertragspreisen nicht enthalten; sie werden zusätzlich mit angemessenen und üblichen Sätzen berechnet. Vorbereitungsarbeiten im Werk des Kunden (z.B. Hoch- und Tiefbauarbeiten, Vorbereitung der Aufbaufläche, Strom- und Luftzufuhr sowie andere Anschlüsse, Hebevorrichtungen) werden durch den Kunden auf seine Kosten durchgeführt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird, sofern sie anfällt, in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Schecks und Wechsel werden nur nach vorhergehender Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber angenommen.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Stellt der Kunde seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, sind wir auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  5. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes – unbeschadet der vorstehenden Einschränkung -  nur bezüglich solcher Gegenansprüche zulässig, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
  6. Wir sind berechtigt, die noch ausstehenden Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  7. Der Preisbildung liegen die zum Angebotsdatum bekannten Material- und Energiepreise, Steuern, Frachtsätze, Löhne und Gehälter sowie sonstige Gestehungskosten zugrunde. Soweit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen und sich die Kosten für Material und Energie, Steuern, Frachtsätze, Löhne und Gehälter sowie sonstige Gestehungskosten oder gesetzliche Abgaben aus von uns nicht zu vertretenen Gründen im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöhen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis unter Darlegung der erhöhten Kostenfaktoren entsprechend dem Umfang der Kostensteigerung zu deren Ausgleich zu erhöhen und den erhöhten Preis zum Lieferzeitpunkt zu berechnen.
  8. Wird bei vereinbarten Ratenzahlungen eine Zahlungsrate nicht fristgerecht geleistet, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.

 

§ 4 Lieferzeit

  1. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Soweit Lieferzeiten hiernach verbindlich sind, laufen sie frühestens vom Tage der verbindlichen Auftragsbestätigung an. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, sobald sämtliche Einzelheiten für die Ausführung der Lieferung und der Leistung geklärt sind, insbesondere der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien, beigebracht hat. Soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart sind, setzt der Beginn der Lieferzeit voraus, dass der Kunde den vereinbarten Preis bzw. die vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten maßgeblich, falls diese aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen kann, die Anzeige der Versandbereitschaft.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Wünsche des Kunden auf Abänderung oder Ergänzung der Lieferung/Leistung führen ebenfalls zu einer Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen um die Dauer der Verzögerung.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ sind wir berechtigt, für den Fall, dass aus den genannten Gründen trotz rechtzeitiger Disposition das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, anstatt des bestellten Produkts ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, eine Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse oder wurde vertraglich ausgeschlossen.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  7. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder des Werkes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzuges, insbesondere auf Ersatz von Verzögerungsschäden sowie auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 BGB, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    c) für gesetzlich zwingende Haftungstatbestände nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
    d) für die schuldhafte – auch nur leicht fahrlässige - Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns (in diesem Falle ist bei leichter Fahrlässigkeit aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt).

 

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.  
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, sofern sich nicht aus § 4 Ziffern (6) und (7) oder dem Gesetz ein früherer Gefahrübergang ergibt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen oder –leistungen erfolgen, oder noch andere Leistungen, z.B. die Versendung, Anfuhr, Montage oder Aufstellung von uns übernommen worden sind. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,15 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten. Bei Werkverträgen geht die Gefahr spätestens mit der Abnahme auf den Kunden über, sofern sich nicht aus § 4 Ziffern (6) und (7) oder dem Gesetz ein früherer Gefahrübergang ergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen oder - leistungen erfolgen, oder noch andere Leistungen, z.B. die Versendung, Anfuhr, Montage oder Aufstellung, von uns übernommen worden sind.
  3. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Die Transportverpackungen sind durch den Kunden auf dessen Kosten zu entsorgen.
  4. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Falls der Kunde nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewährt wird. Bei Beschädigung oder Verlust der Liefergegenstände auf dem Transport hat der Kunde bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

 

§ 6 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere hat der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Transportschäden sind umgehend auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten anzuzeigen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gelten gelieferte Gegenstände als genehmigt.
  2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse usw., sofern die vorstehenden Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Durch seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Die Gewährleistung besteht ausschließlich auf der Grundlage, dass gelieferte Maschinen und Anlagen im sogenannten Einschichtbetrieb eingesetzt werden. Wir haften nicht für Mängel, die sich daraus ergeben, dass eine gelieferte Anlage oder Maschine im mehrschichtigen Betrieb eingesetzt wird. Die Gewährleistung für Schäden infolge fehlerhafter Angaben des Bestellers bei Auftragserteilung, infolge fehlerhaften Anschluss an die Versorgungsnetze oder infolge von Bedienungsfehlern bzw. falscher oder unvollständiger Angaben des Kunden, insbesondere hinsichtlich der Verwendung, der Maße und der technischen Anforderungen, sowie infolge fehlerhafter oder unvollständiger Ausführungszeichnungen des Kunden ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde die Anweisungen über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt hat, obwohl ihm dies zumutbar war, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn in den Liefergegenstand andere als unsere Originalersatzteile oder von uns schriftlich empfohlene Ersatzteile eingebaut oder sonst ohne unsere Zustimmung in den Liefergegenstand eingegriffen wird. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß oder die normale Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen und von materialführenden Teilen.
  3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder diese Ansprüche an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt. Im Übrigen sind uns die durch uns ersetzten Teile zur Verfügung zu stellen und gehen in unser Eigentum über.
  4. Die Rechte auf Rücktritt oder Minderung stehen dem Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu.
  5. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Mängeln, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 BGB, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    c) für gesetzlich zwingende Haftungstatbestände nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
    d) für die schuldhafte – auch nur leicht fahrlässige - Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Erfüllung der Kunde im besonderen Maße vertrauen darf, durch uns (in diesem Falle ist bei leichter Fahrlässigkeit aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt).
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Sach- und Rechtsmängel) beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die vorstehende Verjährungsfrist läuft bei der Lieferung von Maschinen bereits mit Ablauf der 2000 Betriebsstunde ab, falls dieser Zeitpunkt vor dem Ablauf von 12 Monaten ab Gefahrübergang eintritt. Die vorstehenden Verjährungsregelungen gelten nicht in den unter Absatz 5) lit a) bis d) genannten Fällen oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes; in diesen Fällen gilt  die gesetzliche Verjährungsfrist.
  7. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  8. Beim Verkauf von gebrauchten Sachen, insbesondere Maschinen und Maschinenteilen, ist die Gewährleistung bei Verträgen mit Kaufleuten oder Unternehmern ausgeschlossen.
  9. Erweist sich eine Mangelrüge des Kunden als unberechtigt, so ist dieser verpflichtet, uns alle nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen, die aufgrund der Mangelrüge durch die Besichtigung des vermeintlichen Mangels oder die Durchführung der vermeintlichen Beseitigung entstanden sind.

 

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns als Hersteller vorgenommen, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns nach den für einen ordentlichen Kaufmann geltenden Haftungsmaßstäben
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9 Besondere Bestimmungen für Werkverträge

  1. Die Abnahme des Werkes gilt spätestens mit der Inbetriebnahme durch den Kunden als erfolgt. Wir sind berechtigt, nach Fertigstellung des Werkes dem Kunden die Fertigstellung mitzuteilen und diesen unter Setzung einer Frist zur Abnahme aufzufordern. Äußert sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Abnahme als erfolgt. Wir sind ferner berechtigt, eine Werksabnahme an unserem Geschäftssitz zu verlangen. Über diese Werksabnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Nimmt der Kunde trotz schriftlicher Aufforderung, die 7 Tage vor der Werksabnahme abgesandt worden sein muss, nicht an der Werksabnahme teil, wird diese ohne seine Teilnahme durchgeführt. In diesem Falle ist das von uns erstellte Abnahmeprotokoll maßgeblich. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen den ihm zugesandten Abnahmeprotokoll schriftlich und verlangt innerhalb dieser Zeit eine zweite Werksabnahme, sind Einwendungen gegen das Abnahmeprotokoll ausgeschlossen. Mehrkosten aus der Nichtteilnahme des Kunden am ersten Werksabnahmetermins, insbesondere die Kosten einer zweiten Werksabnahme, hat der Kunde zu tragen. Die Durchführung der Werksabnahme hat zur Folge, dass der Lieferungs- und Leistungsumfang unseres Hauses mit Ausnahme des Transportes der Anlage erfüllt ist.
  2. Bereits mit der Ablieferung der Anlage, der Maschine oder des sonstigen Werkes beim Kunden übernimmt dieser die sicherheitstechnische Verantwortung sowie die Verpflichtung, die abgelieferten Gegenstände zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes in seinem Betrieb und für die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften ebenso zu sorgen, wie für angemessene Arbeitsbedingungen für unser Servicepersonal.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Werklohn wie folgt zu zahlen:
    a) 50% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung und Übermittlung einer Anzahlungsrechnung,
    b) 40 % nach Eingang unserer Mitteilung an den Kunden, dass die Maschine, Anlage oder das sonstige Werk fertiggestellt und versandbereit sind und zur Werksabnahme bereitstehen sowie nach Eingang der weiteren Anzahlungsrechnung und
    c) der Restbetrag in Höhe von 10 % nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung.
    Reparatur-, Ersatzteil- und Servicerechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
    Zahlungen sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungstellung zu leisten.

 

§ 10 Allgemeine Vorschriften

  1. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Kunden ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
  2. Die Aufrechnung durch den Kunden oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Lieferanten rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
  3. Wir sind berechtigt, im Rahmen des Datenschutzgesetzes, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden im zulässigen Umfang zu speichern.
  4. Ergänzungen und Abänderungen sowie die Kündigung betroffener Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für dieses Schriftformerfordernis. Zur Wahrung des Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Email, nicht ausreichend.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder sollte diese  Bedingungen eine Lücke aufweisen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, deren wirtschaftlicher Erfolg – soweit rechtlich möglich – dem Nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten
  6. Besteht eine Verpflichtung des Kunden zum Schadensersatz statt der Leistung (z.B. wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises/des vereinbarten Werklohnes nach fruchtloser Fristsetzung), so können wir von unserem Vertragspartner unter Rücknahme des Liefergegenstandes einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohnes verlangen. Unserem Vertragspartner steht es frei nachzuweisen, dass unser Schaden tatsächlich niedriger ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruches nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt uns vorbehalten.

 

§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlich Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes an zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie unter Ausschluss der Anknüpfungsnormen des internationalen Privatrechtes.